Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
a) Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis
einschließlich 100 kW ..................... 17,00 Cent/kWh;
b) für Anlagen mit einer Engpassleistung von
mehr als 100 kW bis 250kW ................. 15,20 Cent/kWh;
c) für Anlagen mit einer Engpassleistung von
mehr als 250 kW bis 500kW ................. 14,10 Cent/kWh;
d) für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 500 kW bis
einschließlich 1 MW ....................... 12,60 Cent/kWh;
e) für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 1 MW ......................... 11,50 Cent/kWh;
2. Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
a) Für Anlagen mit einer Engpassleistung
bis einschließlich 100 kW ................. 16,95 Cent/kWh ;
b) für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 100 kW bis 250kW ............. 15,15 Cent/kWh;
c) für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 250 kW bis 500kW ............. 14,00 Cent/kWh;
d) für Anlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 500 kW bis einschließlich
1 MW ...................................... 12,40 Cent/kWh;
e) für Anlagen mit einer Engpassleistung von
mehr als 1 MW ............................. 11,30 Cent/kWh;
(2)Absatz 2,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 30 vH reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 30 vH reduziert.
(3)Absatz 3,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.