Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und
Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des
WärmepreisesFestsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und, Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des, Wärmepreises
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
a) bis zu einer Engpassleistung von 2 MW ...... 15,70 Cent/kWh;
b) bei einer Engpassleistung über 2 MW bis
einschließlich 5 MW ........................ 15,00 Cent/kWh;
c) bei einer Engpassleistung über 5 MW bis
einschließlich 10 MW ....................... 13,40 Cent/kWh;
d) bei einer Engpassleistung von mehr als
10 MW ...................................... 11,30 Cent/kWh.
2. Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
a) bis zu einer Engpassleistung von 2 MW ...... 15,65 Cent/kWh;
b) bei einer Engpassleistung über 2 MW bis
einschließlich 5 MW ........................ 14,95 Cent/kWh;
c) bei einer Engpassleistung über 5 MW bis
einschließlich 10 MW ....................... 13,30 Cent/kWh;
d) bei einer Engpassleistung von mehr als
10 MW ...................................... 11,10 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, werden die Preise mit 5 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006 und mit 4,90 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007 festgesetzt;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, werden die Preise mit 5 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006 und mit 4,90 Cent/kWh bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007 festgesetzt;
bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden festgesetzt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse 6,40 Cent/kWh;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 50% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 50% reduziert.
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse 6,30 Cent/kWh;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, werden die in lit. a festgesetzten Preise um 50% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, werden die in Litera a, festgesetzten Preise um 50% reduziert.
Bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Z 1 lit. a bis d bzw. Z 2 lit. a bis d kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.Bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins, Litera a bis d bzw. Ziffer 2, Litera a bis d kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
(5)Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gewährt wird, wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 Ökostromgesetz ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnenFür Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gewährt wird, wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, Ökostromgesetz ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - Wärmepreis in Cent/kWh.
Als Wärmepreis (WP) wird für diese Berechnung des Unterstützungstarifs (WT) für Anlagen bis einschließlich 10 MWel 2,6 Cent/kWhth und für Anlagen über 10 MWel 1,8 Cent/kWhth festgelegt.