Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9.Paragraph 9,
Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden bestimmt:
Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:
a) für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und
anderen kaltgepressten biogenen Ölen
sowie RME bis zu einer Engpassleistung
von 300 kW .................................. 13,00 Cent/kWh
b) für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und
anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie
RME über einer Engpassleistung von 300 kW ... 10,00 Cent/kWh
c) für Anlagen auf Basis sonstiger flüssiger
biogener Brennstoffe ........................ 6,50 Cent/kWh
2. Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:
a) für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und
anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie
RME bis zu einer Engpassleistung von
300 kW ...................................... 12,50 Cent/kWh
b) für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und
anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie
RME über einer Engpassleistung von
300 kW ...................................... 9,50 Cent/kWh
c) für Anlagen auf Basis sonstiger flüssiger
biogener Brennstoffe ........................ 6,00 Cent/kWh