Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 26.10.2006 — BGBl. II Nr. 403/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute26.10.2006 BGBl. II Nr. 403/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.10.2006BGBl. II Nr. 403/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung der Kommission

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;
    6. Ziffer 6
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
    7. Ziffer 7
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
    8. Ziffer 8
      je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
    9. Ziffer 9
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;
    11. Ziffer 11
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
    12. Ziffer 12
      ein Richter/eine Richterin aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
    13. Ziffer 13
      der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

20005044

Dokumentnummer

NOR40083548