Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung der Kommission
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;
ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;
ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;
je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;
je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
ein Richter/eine Richterin aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990.der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012
Dokumentnummer
NOR40083548