Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen
§ 4.Paragraph 4,
Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 12 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012
Dokumentnummer
NOR40083549