Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Sitzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission werden vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2)Absatz 2,Die Kommission ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein gültiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Zu den einzelnen Beratungen kann die Kommission weitere Sachverständige beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012
Dokumentnummer
NOR40083551