Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 26.10.2006 — BGBl. II Nr. 403/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute26.10.2006 BGBl. II Nr. 403/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.10.2006BGBl. II Nr. 403/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission werden vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Die Kommission ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein gültiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Zu den einzelnen Beratungen kann die Kommission weitere Sachverständige beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

20005044

Dokumentnummer

NOR40083551