Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Büro
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu führen.
(2)Absatz 2,Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Stellungnahmen anzuschließen sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012
Dokumentnummer
NOR40083552