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Art. 11

Fassungen
ab 02.09.1931 — BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.09.1931 BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.09.1931BGBl. Nr. 304/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Schlußbestimmungen.

Artikel 11.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.

A. Jede Regierung wird, sobald sie zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bereit ist, die französische Regierung davon verständigen. Sobald zwanzig derzeit durch das Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 verpflichtete Staaten sich zu dieser Hinterlegung bereit erklärt haben, wird zu dieser Hinterlegung im Lauf des Monates, der dem Erhalt der letzten Erklärung durch die französische Regierung folgt, und an dem von dieser Regierung festgesetzten Tag geschritten werden.

Die an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 nicht beteiligten Staaten, die vor dem so für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden festgesetzten Zeitpunkt sich bereit erklärt haben, die Ratifikationsurkunde des gegenwärtigen Übereinkommens zu hinterlegen, nehmen an der vorstehend angegebenen Hinterlegung teil

B. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv der französischen Regierung hinterlegt werden.

C. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt werden, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Staaten und von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik unterzeichnet wird.

D. Die Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Ratifikationsurkunde auf die im Absatz A dieses Artikels angegebene Weise zu hinterlegen, können dies mittelst einer schriftlichen, an die Regierung der französischen Republik gerichteten Anzeige tun, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

E. Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden werden durch die französische Regierung den Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die französische Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/304/A11/NOR40084126