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Art. 12

Fassungen
ab 02.09.1931 — BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute02.09.1931 BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

02.09.1931BGBl. Nr. 304/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 12.

A. Dieses Übereinkommen findet ohne weiteres nur auf die Stammländer der Vertragsstaaten Anwendung.

B. Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in seinen Kolonien, Besitzungen, Protektoraten, überseeischen Gebieten oder Mandatsgebieten in Kraft zu setzen, so hat er seine Absicht in der Ratifikationsurkunde selbst zu erklären oder in einer besonderen an die französische Regierung gerichteten Anzeige kundzugeben, die im Archiv dieser Regierung hinterlegt werden wird. Wählt er den zweiten Weg, so wird die genannte Regierung unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten eine beglaubigte Abschrift der Anzeige übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084127

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/304/A12/NOR40084127