Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 12.
A. Dieses Übereinkommen findet ohne weiteres nur auf die Stammländer der Vertragsstaaten Anwendung.
B. Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in seinen Kolonien, Besitzungen, Protektoraten, überseeischen Gebieten oder Mandatsgebieten in Kraft zu setzen, so hat er seine Absicht in der Ratifikationsurkunde selbst zu erklären oder in einer besonderen an die französische Regierung gerichteten Anzeige kundzugeben, die im Archiv dieser Regierung hinterlegt werden wird. Wählt er den zweiten Weg, so wird die genannte Regierung unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten eine beglaubigte Abschrift der Anzeige übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084127