Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 13.
A. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm im Zeitpunkt der im Artikel 11, Absatz A, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder später beitreten.
B. Der Beitritt erfolgt durch Übermittlung der Beitrittsurkunde an die französische Regierung auf diplomatischem Weg; die Urkunde ist im Archiv dieser Regierung zu hinterlegen.
C. Diese Regierung wird unverzüglich allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084128