Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 14.
Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Vertragsstaaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung und für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten ebenso wie hinsichtlich der in den Ratifikationsurkunden nicht erwähnten Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete oder Mandatsgebiete ein Jahr nach dem Tag, an dem die französische Regierung die im Artikel 11, Absatz D, Artikel 12, Absatz B, und Artikel 13, Absatz B, vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084129