Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 15.
Jeder an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Übereinkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitrittes zu dem neuen Übereinkommen zu kündigen.
Der gleiche Vorgang soll hinsichtlich der im Artikel 12, Absatz B, bezeichneten Erklärungen beobachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084130