Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 16.
Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Übereinkommen kündigen, so soll die Kündigung schriftlich der französischen Regierung mitgeteilt werden, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tag sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung ist nur in Ansehung des Staates wirksam, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der französischen Regierung eingelangt ist.
Das gleiche gilt für die Kündigung dieses Übereinkommens bezüglich der Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete und Mandatsgebiete.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084131