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Art. 5

Fassungen
ab 02.09.1931 — BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.09.1931 BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.09.1931BGBl. Nr. 304/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Unterscheidungszeichen.

Artikel 5.

Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, auf der Rückseite auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst augenfällig ein Unterscheidungszeichen tragen, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.

In Anwendung auf dieses Übereinkommen entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staat oder einem Gebiet, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.

Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in dem in der Anlage C dieses Übereinkommens enthaltenen Verzeichnis festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/304/A5/NOR40084120