Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um im zwischenstaatlichen Verkehr zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.
Artikel 6.
Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.
Im zwischenstaatlichen Verkehr darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Behuf nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereines erhalten zu haben.
Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084121