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Art. 7

Fassungen
ab 02.09.1931 — BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute02.09.1931 BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

02.09.1931BGBl. Nr. 304/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen Führerscheine.

Artikel 7.

Zum Nachweis, daß den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den zwischenstaatlichen Verkehr zwischenstaatliche Führerscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen D und E dieses Übereinkommens ausgestellt.

Diese Führerscheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für jene Gattungen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt wurden.

Für den zwischenstaatlichen Verkehr sind folgenden Gattungen von Kraftfahrzeugen festgesetzt:

A. Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Leergewicht vermehrt um die anlässlich der Prüfung als zulässig erklärte Höchstbelastung) 3500 kg nicht übersteigt;

B. Kraftfahrzeuge, deren auf vorstehende Weise ermitteltes Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt;

C. Krafträder mit oder ohne Beiwagen.

Die handschriftlichen Angaben in den zwischenstaatlichen Führerscheinen sollen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.

Zwischenstaatliche Führerscheine, die von der Behörde eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, berechtigen in allen Vertragsstaaten zur Führung von Kraftfahrzeugen jener Gattung, für die sie ausgestellt sind, und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung anerkannt. Die Berechtigung, von einem zwischenstaatlichen Führerschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Anforderungen augenscheinlich nicht genügt wird.

Schlagworte

Druckzeichen

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084122

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/304/A7/NOR40084122