Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1930Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Beobachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen.
Artikel 8.
Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.
Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR40084123