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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 155/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 4

Haftung

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass für den Ersatz des Schadens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. Litera i
    Der Beklagte hat die Korruptionshandlung begangen, sie angeordnet oder gebilligt oder es unterlassen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Korruptionshandlung zu verhindern;
  2. Sub-Litera, i, i
    der Kläger hat einen Schaden erlitten, und
  3. iii
    es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Korruptionshandlung und dem Schaden.

(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass mehrere Beklagte, die wegen derselben Korruptionshandlung schadenersatzpflichtig sind, als Gesamtschuldner haften.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083816