Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Haftung
(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass für den Ersatz des Schadens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Der Beklagte hat die Korruptionshandlung begangen, sie angeordnet oder gebilligt oder es unterlassen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Korruptionshandlung zu verhindern;
der Kläger hat einen Schaden erlitten, und
es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Korruptionshandlung und dem Schaden.
(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass mehrere Beklagte, die wegen derselben Korruptionshandlung schadenersatzpflichtig sind, als Gesamtschuldner haften.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
NOR40083816