Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Haftung des Staates
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Verfahren vor, in denen Geschädigte von dem Staat oder - sofern die Vertragspartei kein Staat ist – von den zuständigen Stellen dieser Vertragspartei Schadenersatz verlangen können, wenn der Schaden durch eine Korruptionshandlung von Amtsträgern oder Bediensteten dieser Vertragspartei in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
NOR40083817