Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Verjährung
(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Schadenersatzansprüche frühestens nach drei Jahren ab dem Tag verjähren, an dem der Geschädigte von dem Schaden oder der Korruptionshandlung und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Ansprüche verjähren jedoch nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Korruptionshandlung begangen worden ist.
(2) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Recht der Vertragsparteien
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
NOR40083819