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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 155/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 155/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 7

Verjährung

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Schadenersatzansprüche frühestens nach drei Jahren ab dem Tag verjähren, an dem der Geschädigte von dem Schaden oder der Korruptionshandlung und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Ansprüche verjähren jedoch nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Korruptionshandlung begangen worden ist.

(2) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Recht der Vertragsparteien

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083819