Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Gültigkeit von Verträgen
(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass alle Verträge oder Vertragsklauseln, die eine Korruptionsabrede enthalten, nichtig sind.
(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass jede Partei eines Vertrags, deren Willensbildung durch eine Korruptionshandlung beeinträchtigt worden ist, bei Gericht die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen kann;
Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
NOR40083820