Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Anlage 1 zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung
Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben;
Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten);
Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter;
Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams;
Marke, Typ und Seriennummern der Waffen;
Anzahl und Art der Munition;
Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Dokumentnummer
NOR40084100