Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Anlage 2 zum Vertrag Über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Dienstwaffen, Munition und zugelassene Einsatzmittel im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2
Für das Königreich Belgien:
zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
Für die Bundesrepublik Deutschland:
zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
Für das Königreich Spanien:
zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend der Dienstvorschriften der am gemeinsamen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays, Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel
Für die Französische Republik:
die nach dem nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel
Für das Großherzogtum Luxemburg:
zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
Für das Königreich der Niederlande:
zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
Für die Republik Österreich:
zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Dokumentnummer
NOR40084101