Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 42
Erklärungen
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.
Zu benennen sind
nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse;
nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten;
nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern;
nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen;
nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter;
nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater;
nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen;
nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.
(2)Absatz 2,Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.
Schlagworte
Durchführungsbestimmung, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Dokumentnummer
NOR40084089