Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 43
Ministerkomitee
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien richten ein Komitee ein, das sich aus Ministern der Vertragsparteien zusammensetzt. Das Ministerkomitee trifft die erforderlichen Entscheidungen über die Umsetzung und Anwendung dieses Vertrags. Entscheidungen des Ministerkomitees werden durch einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien getroffen.
(2)Absatz 2,Zur Unterstützung des Ministerkomitees überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien die Umsetzung und Auslegung dieses Vertrags und stellt fest, ob Ergänzungs- und Fortentwicklungsbedarf besteht. Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
Schlagworte
Ergänzungsbedarf
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Dokumentnummer
NOR40084090