Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

Haben zwei oder mehr Personen innerhalb desselben Zeitraumes nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Familienangehörigen, so gilt der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten, welche die Familie überwiegend unterhält, als allein zuständiger Staat. Sind Familienbeihilfen auf Grund einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, so gilt dieser Vertragsstaat als allein zuständiger Staat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083951