Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TITEL römisch drei
ANWENDUNG DES TITELS II DES ABKOMMENS

(Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 2 des Abkommens

Artikel 12

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus, daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083952