Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083942