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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen bezeichnen, die berechtigt sind, unmittelbar miteinander sowie mit den Trägern eines anderen Vertragsstaates, wenn sie von dessen zuständiger Behörde hiezu ermächtigt sind, in Verbindung zu treten.
  2. Absatz 2,Die Träger eines Vertragsstaates und die Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen oder sich aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsstaaten wenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083943