Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen bezeichnen, die berechtigt sind, unmittelbar miteinander sowie mit den Trägern eines anderen Vertragsstaates, wenn sie von dessen zuständiger Behörde hiezu ermächtigt sind, in Verbindung zu treten.
(2)Absatz 2,Die Träger eines Vertragsstaates und die Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen oder sich aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsstaaten wenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083943