Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnortes vor seiner Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim Träger des Wohnortes ein.
(2)Absatz 2,Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall gilt der Träger des Wohnortes des Berechtigten als zuständiger Träger.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens.
(4)Absatz 4,Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen werden, so gilt Artikel 30 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083969