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Art. 29

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 29

  1. Absatz eins,Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnortes vor seiner Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim Träger des Wohnortes ein.
  2. Absatz 2,Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall gilt der Träger des Wohnortes des Berechtigten als zuständiger Träger.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens.
  4. Absatz 4,Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen werden, so gilt Artikel 30 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083969