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Art. 30

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Anwendung der Artikel 21 und 24 des Abkommens

Artikel 30

Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5 sowie nach den Artikeln 21 und 22 vorgegangen werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsortes erteilt dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083970