Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 33

Für die Einreichung des Antrages nach Artikel 32 gilt folgendes:

  1. Litera a
    Dem Antrag werden die erforderlichen Nachweise beigefügt. Er wird unter Verwendung der Formblätter gestellt, die
    1. Litera i
      im Falle des Artikels 32 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt,
    2. Sub-Litera, i, i
      im Falle des Artikels 32 Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für den Antragsteller oder den Verstorbenen zuletzt galten, vorgeschrieben sind;
  2. Litera b
    die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antragsformblatt beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt;
  3. Litera c
    der Antragsteller bezeichnet, soweit möglich, den oder die Träger der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Pensionen oder Renten) jedes Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen galten, oder den oder die Arbeitgeber, bei dem oder denen er oder der Verstorbene im Gebiet jedes Vertragsstaates beschäftigt war, und legt in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vor.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083973