Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 33
Für die Einreichung des Antrages nach Artikel 32 gilt folgendes:
Dem Antrag werden die erforderlichen Nachweise beigefügt. Er wird unter Verwendung der Formblätter gestellt, die
im Falle des Artikels 32 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt,
im Falle des Artikels 32 Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für den Antragsteller oder den Verstorbenen zuletzt galten, vorgeschrieben sind;
die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antragsformblatt beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt;
der Antragsteller bezeichnet, soweit möglich, den oder die Träger der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Pensionen oder Renten) jedes Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen galten, oder den oder die Arbeitgeber, bei dem oder denen er oder der Verstorbene im Gebiet jedes Vertragsstaates beschäftigt war, und legt in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083973