Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 34

Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger nicht seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083974