Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 34
Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger nicht seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083974