Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Die beteiligten Träger teilen dem Antragsteller die Entscheidungen über seinen Leistungsantrag mit, sobald diese nach Fühlungnahme mit dem bearbeitenden Träger als endgültig angesehen werden können, und unterrichten diesen gleichzeitig davon. In den Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß es sich nur um Teilleistungsfeststellungen handelt wobei die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben werden.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß der Leistungsfeststellung faßt der bearbeitende Träger die Entscheidungen der beteiligten Träger zusammen und übermittelt sie dem Antragsteller.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083982