Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 43
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes:
Gelten für eine Person, für die vorher die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so holt dessen zuständiger Träger bei der Verbindungsstelle des oder der anderen Vertragsstaaten Auskünfte insbesondere über die Träger, bei denen die Person versichert war, und gegebenenfalls über die Versichertennummer ein;
die beteiligten Träger stellen, soweit möglich, auf Antrag einer Person oder des Trägers, bei dem sie versichert ist, ein Jahr vor Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension (Altersrente) die Versicherungslaufbahn zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083983