Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 45
Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083985