Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Z a h l u n g der L e i s t u n g e n

Artikel 46

  1. Absatz eins,Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates an Leistungsempfänger, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, geschuldete Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Vertragsstaates oder durch den Träger des Wohnortes nach . den Artikeln 47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnortes davon.
  2. Absatz 2,Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083986