Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Z a h l u n g der L e i s t u n g e n
Artikel 46
(1)Absatz eins,Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates an Leistungsempfänger, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, geschuldete Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Vertragsstaates oder durch den Träger des Wohnortes nach . den Artikeln 47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnortes davon.
(2)Absatz 2,Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083986