Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 49 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 49

  1. Absatz eins,Die in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten fälligen Beträge werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach den für die Zahlstelle geltenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag wird in die Wahrung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist.
  3. Absatz 3,Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug einer Leistung rechtfertigt, so stellt sie die Zahlung unverzüglich ein. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates verlegt, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat.
  4. Absatz 4,Die Zahlstelle teilt dem Zahlungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie den Tag des Eintrittes des die Einstellung rechtfertigenden Ereignisses mit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083989