Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 49
(1)Absatz eins,Die in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten fälligen Beträge werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach den für die Zahlstelle geltenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag wird in die Wahrung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist.
(3)Absatz 3,Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug einer Leistung rechtfertigt, so stellt sie die Zahlung unverzüglich ein. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates verlegt, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat.
(4)Absatz 4,Die Zahlstelle teilt dem Zahlungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie den Tag des Eintrittes des die Einstellung rechtfertigenden Ereignisses mit.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083989