Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 50
(1)Absatz eins,Die Zahlungen nach Artikel 49 Absatz I werden am Ende jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet, um die tatsächlich an die Leistungsempfänger, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.Die Zahlungen nach Artikel 49 Absatz römisch eins werden am Ende jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet, um die tatsächlich an die Leistungsempfänger, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Zahlstelle erteilt eine Bestätigung mit der Unterschrift ihres Vertreters, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Vertragsstaates angegeben wird, in dessen Gebiet sich der Zahlungspflichtige Träger befindet, mit den Zahlungen übereinstimmt, die sie geleistet hat.
(3)Absatz 3,Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Vornahme der bestätigten Zahlungen.
(4)Absatz 4,Der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Zahlungspflichtigen Träger gezahlten Summe, ausgedrückt in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der von der Zahlstelle als bezahlt nachgewiesenen Zahlungen wird mit den Beträgen verrechnet, die der Zahlungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zahlt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083990