Rechtstracker.at

Art. 57

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 57 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 57

  1. Absatz eins,Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Der zuständige Träger übermittelt eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der Stelle, welche die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet der Erwerbstätige zurückgekehrt ist oder seinen Wohnort verlegt hat. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Erwerbstätigen auch nach dessen Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
  2. Absatz 2,Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083997