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Art. 58

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 58

  1. Absatz eins,Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Erwerbstätige an den Träger des Aufenthaltsortes binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
  2. Absatz 2,Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 54 Absatz 2 entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
  4. Absatz 4,Anderen Erwerbstätigen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung.
  5. Absatz 5,Artikel 54 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083998