Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 88Artikel 88
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 88
Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten über die nach Titel II des Abkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die unabhängig von dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Gebiet eines der in Betracht kommenden Vertragsstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten über die nach Titel römisch zwei des Abkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die unabhängig von dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Gebiet eines der in Betracht kommenden Vertragsstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084028