Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 89
Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084029