Rechtstracker.at

Art. 89

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 89 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 89

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 89

Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084029