Rechtstracker.at

Art. 90

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 90 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 90

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 90

Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder nur Personen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung den Nachweis der Gewährung des überwiegenden Unterhaltes der Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder durch die in Betracht kommende Person durch Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person den Unterhalt in einem wesentlichen Ausmaß gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084030