Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 96Artikel 96
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 96
(1)Absatz eins,Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten.
(2)Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084036