Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 97Artikel 97
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 97
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.
(2)Absatz 2,Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen, ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084037