Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 98Artikel 98
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 98
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach den Artikeln 95 und 96,
jede Notifikation nach Artikel 97 sowie den Tag des Wirksamwerdens,
jede Mitteilung oder Notifikation nach Artikel 91 und Artikel 92 Absatz 2.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40084038