Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung
§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 hat zu erfolgen:Paragraph 6, (1) Die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat zu erfolgen:
bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt;bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2005,, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt; bei den übrigen Betreibern statistischer Einheiten durch das Zählorgan der Gemeinde, in der sich der betreffende Betrieb befindet.
(2)Absatz 2,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (§ 11) und den Online-Meldern (Abs. 1 Z 1) zur Verfügung zu stellen.Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (Paragraph 11,) und den Online-Meldern (Absatz eins, Ziffer eins,) zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat den Online-Meldern zu den elektronischen Erhebungsunterlagen diese auch in Papierform Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40084177