Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Empfehlungen der Organisation der Vereinten Nationen
1.Ziffer eins Der Verein wird alle Maßnahmen treffen, um jede ihm von den Vereinten Nationen zugehende Empfehlung seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Kommissionen oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren möglichst schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten. Diese Empfehlungen sind an den Verein und nicht unmittelbar an seine Mitglieder zu richten.
2.Ziffer 2 Der Verein wird mit den Vereinten Nationen auf deren Wunsch über diese Empfehlungen in einen Gedankenaustausch treten und den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit berichten, was der Verein oder seine Mitglieder auf Grund der Empfehlungen veranlasst haben oder zu welchen anderen Ergebnissen die Erörterung der Empfehlungen geführt hat.
3.Ziffer 3 Der Verein wird sich an jeder anderen Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um die Tätigkeit der Sonderorganisationen und der Vereinten Nationen in Übereinstimmung zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur Förderung dieses Zusammenwirkens und zur Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte einrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084485