Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Austausch von Auskünften und Urkunden
1.Ziffer eins Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen zum Schutz des vertraulichen Charakters gewisser Urkunden werden zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte und Urkunden möglichst vollständig und rasch ausgetauscht.
2.Ziffer 2 Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes einzuschränken, wird
der Verein den Vereinten Nationen einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;
der Verein, soweit irgend möglich, jedem Ersuchen um Sonderberichte, Studien oder Auskünfte, das die Vereinten Nationen an ihn richten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XI dieses Übereinkommens entsprechen;der Verein, soweit irgend möglich, jedem Ersuchen um Sonderberichte, Studien oder Auskünfte, das die Vereinten Nationen an ihn richten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch elf dieses Übereinkommens entsprechen;
der Verein schriftliche Gutachten über Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die der Verwaltungsrat von ihm anfordern könnte;
der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes auf dessen Ersuchen in einen Gedankenaustausch über solche Gegenstände treten, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084486