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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1966 — BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1966 BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 350/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel römisch fünf

Austausch von Auskünften und Urkunden

Ziffer eins Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen zum Schutz des vertraulichen Charakters gewisser Urkunden werden zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte und Urkunden möglichst vollständig und rasch ausgetauscht.

Ziffer 2 Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes einzuschränken, wird

  1. Litera a
    der Verein den Vereinten Nationen einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;
  2. Litera b
    der Verein, soweit irgend möglich, jedem Ersuchen um Sonderberichte, Studien oder Auskünfte, das die Vereinten Nationen an ihn richten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch elf dieses Übereinkommens entsprechen;
  3. Litera c
    der Verein schriftliche Gutachten über Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die der Verwaltungsrat von ihm anfordern könnte;
  4. Litera d
    der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes auf dessen Ersuchen in einen Gedankenaustausch über solche Gegenstände treten, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/350/A5/NOR40084486